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Das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht ist wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives. Ein „Maß“ für die erfinderische Leistung existiert nicht. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Ergebnis einer Wertung.1)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.2) (In Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im wesentlichen als Tatfrage angesehen hat.3))
Die Frage nach dem Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit ist daher auch im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, wobei, soweit sie auf tatrichterlichen Feststellungen beruht, diese für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend sind.4)
§ 4 S. 1 PatG → erfinderische Tätigkeit
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