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Der Wunsch, die Bedienung einer programmierbaren datenverarbeitenden Einrichtung für eine Bedienperson möglichst einfach zu gestalten, und damit die Forderung nach einer ergonomischen, d. h. auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bedienperson zugeschnittenen Gestaltung der (Bedien-)Schnittstelle zwischen Mensch und technischer Einrichtung kann nicht als konkrete technische Problemstellung anerkannt werden. Denn die ergonomische Gestaltung einer Bedienschnittstelle Bedienoberfläche) orientiert sich an menschlichen Bedürfnissen und Eigenheiten und eben nicht daran, wie Bedienhandlungen auf einfache Weise mit technischen Mitteln implementiert werden können.1)
Ist einer auf die Gestaltung einer Bedienschnittstelle (Bedienoberfläche) gerichteten Patentanmeldung keine anderweitige konkrete technische Problemstellung entnehmbar, die mit technischen Mitteln gelöst wird, kann allein die ergonomische Gestaltung der Bedienoberfläche die Patentfähigkeit der programmierbaren Einrichtung nicht begründen.2)
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