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Die deutschen Gerichte haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entscheidungen, die die Instanzen des Europäischen Patentamts oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorange-gangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt gerade auch für die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.1)
Unterlässt ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.2)
Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abwei-chenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen 3), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.4)
§ 93 (2) PatG → Anspruch auf rechtliches Gehör
§ 100 (3) Nr. 3 PatG → Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund
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