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Ist somit die technische Lehre der Patentansprüche nicht ermittelt, fehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen zu können, ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngemäß oder als äquivalente Ausführungsform in den Schutzbereich der Klagepatente fällt. Auch eine eigene Auslegung der Patentansprüche durch das Revisionsgericht kommt unter die-sen Umständen nicht in Betracht.1)
Die Möglichkeit, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Feststel-lungen durch eine Revisionsrüge oder eine Gegenrüge als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen, ist erheblich erschwert, wenn der Tatrich-ter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen hat und den Parteien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die (mögliche) Relevanz bestimmter tatsächlicher Gesichtspunkte für die richterliche Auslegung des Patentanspruchs verdeutlicht wird. Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspricht es zudem fairer Verfah-rensführung, die erste vollständige richterliche Bewertung des technischen Sachverhalts nicht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der Überprüfung in dem vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entziehen.2)
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