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patentrecht:anwendbarkeit_der_vorschriften_der_zivilprozessordnung_im_rechtsbeschwerdeverfahren

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Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 106 (1) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass im Verfahren über die Rechtsbeschwerde die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschluss und Ablehnung der Gerichtspersonen, Zustellungen, Ladungen, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten.

§ 106 (1) PatG

Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/anwendbarkeit_der_vorschriften_der_zivilprozessordnung_im_rechtsbeschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/10 08:12 von mfreund