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patentrecht:angaben_zur_auslaendischen_prioritaet

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Angaben zur ausländischen Priorität

§ 41 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Angaben zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung.

§ 41 (1) S. 1 PatG

Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

siehe auch

§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.

patentrecht/angaben_zur_auslaendischen_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:45 von mfreund