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patentrecht:anfechtung_von_entscheidungen

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Anfechtung von Entscheidungen

§ 99 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Patentgerichts angefochten werden können.

§ 99 (2) PatG

Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

siehe auch

§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.

patentrecht/anfechtung_von_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:39 von mfreund