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§ 99 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Patentgerichts angefochten werden können.
Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.
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