Anzeigen:
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
Ausnahmeregelung des § 10 (2) PatG für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse („Staple Goods“). Allgemein erhältliche Erzeugnisse sind beispielsweise Nägel, Schrauben, Bolzen Chemikalien, Kraftstoffe;
Der gesonderte Tatbestand des § 10 (2) PatG erfordert als zusätzliche Voraussetzung Anstiftung ( = bewußte Veranlassung) zur Benutzungshandlung nach § 9.
Die Ausnahme des § 10 (3) gilt NICHT für Handlungen des § 10 (2), d.h. beispielsweise ist der Hinweis des Schraubenlieferanten an einen privaten Bastler, daß man mit diesen (normalen) Schrauben auch prima eine patentverletzende Vorrichtung bauen kann, keine mittelbare Patentverletzung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de