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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:allgemein_erhaeltliche_erzeugnisse

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Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

§ 10 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse.

§ 10 (2) PatG

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

Ausnahmeregelung des § 10 (2) PatG für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse („Staple Goods“). Allgemein erhältliche Erzeugnisse sind beispielsweise Nägel, Schrauben, Bolzen Chemikalien, Kraftstoffe;

Der gesonderte Tatbestand des § 10 (2) PatG erfordert als zusätzliche Voraussetzung Anstiftung ( = bewußte Veranlassung) zur Benutzungshandlung nach § 9.

Die Ausnahme des § 10 (3) gilt NICHT für Handlungen des § 10 (2), d.h. beispielsweise ist der Hinweis des Schraubenlieferanten an einen privaten Bastler, daß man mit diesen (normalen) Schrauben auch prima eine patentverletzende Vorrichtung bauen kann, keine mittelbare Patentverletzung.

siehe auch

§ 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung
Beschreibt die mittelbare Patentverletzung und die damit verbundenen Verbote.

patentrecht/allgemein_erhaeltliche_erzeugnisse.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 10:14 von mfreund