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Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll, kommt es nicht an. Demnach bedarf es für die Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese jedermann freisteht, nicht der Nennung eines etwaigen Auftraggebers.1)
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