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§ 99 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen der Akteneinsicht für Dritte im Verfahren vor dem Patentgericht.
Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.
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