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§ 41 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Änderung der Prioritätsangaben innerhalb der festgelegten Frist.
Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden.
§ 41 PatG → Ausländische Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.
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