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Die Frage des neuheitsschädlichen Offenbarungsgehalts einer Vorveröffentlichung richtet sich zunächst nach dem Spannungsverhältnis, in dem die Regelungen über die Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu denen über die erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 PatG stehen; denn damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung dahin getroffen, daß Neuheit und erfinderische Tätigkeit unterschiedliche Prüfungskategorien für die Erteilung oder Versagung eines Patents sind, die dementsprechend auch materiell unterschiedlich angereichert werden müssen. Wird der Regelungsbereich der Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG zu weit gefaßt, verbleibt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG nicht der ihr vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich. Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß die Prüfung auf Neuheit seit jeher überwiegend als (reiner) Erkenntnisakt gesehen wurde, während die Prüfung auf Erfindungshöhe und nunmehr erfinderischer Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist, der zwangsläufig ein breiteres Spektrum an Ergebnissen als die Prüfung der Neuheit erwarten läßt.1)
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
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