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patentanwaltsordnung:einzelkanzlei

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Einzelkanzlei

Die (Einzel-)Kanzlei ist offensichtlich auch keine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die EinzelKknzlei den Personengesellschaften gleichstellen wollte. Auch wenn über die Registrierung im Patentanwaltsverzeichnis der Patentanwaltskammer (§ 29 PAO) eine Identifizierung möglich ist1), ist die Einzelkanzlei als solche kein Träger von Rechten und Pflichten. Rechtsträger ist vielmehr der Inhaber/die Inhaberin der Kanzlei als Privatperson.2)

siehe auch

1)
vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 7 Rn. 6
2)
BPatG, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 30 W (pat) 558/20
patentanwaltsordnung/einzelkanzlei.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1