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markenrecht:wiedereinsetzungsfrist

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Wiedereinsetzungsfrist

§ 91 (2) MarkenG

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung

markenrecht/wiedereinsetzungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1