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Bei Wort-/Bildmarken wird die Weglassung oder Veränderung von Bildbestandteilen häufig als unschädlich [§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung] angesehen, wenn der als selbständig kennzeichnend hervortretende Wortbestandteil unverändert erhalten bleibt. Das kann allerdings nicht mit dem nur für die Frage der Verwechslungsgefahr geltenden Erfahrungssatz begründet werden, dass bei Wort-Bild-Verbindungen in der Regel das Wort als einfachste Benennungsform den Gesamteindruck prägt. Ebenso wenig darf ein Bildelement deshalb außer Betracht bleiben, weil es erfahrungsgemäß bei der Benennung der Gesamtmarke nicht besonders wiedergegeben wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob die eingetragene Kombinationsmarke und die in veränderter Bildgestaltung benutzte Form im direkten Vergleich noch als dieselbe Marke aufgefasst werden. Demnach dürfen einprägsame oder gar dominierende Bildbestandteile nicht ohne weiteres verändert oder weggelassen werden. Maßgeblich ist neben der Kennzeichnungskraft des fraglichen Bestandteils auch das jeweilige Verhältnis der Wort- und Bildelemente zueinander. Je kennzeichnungsschwächer das Wort ist, umso mehr kann das Bild als Herkunftshinweis in den Vordergrund treten. In solchen Fällen vermag die Veränderung oder sogar Weglassung des Bildbestandteils den kennzeichnenden Charakter der Kombinationsmarke entscheidend zu berühren.1)
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
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