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markenrecht:vertretungsniederlegung

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Vertretungsniederlegung

§ 96 (4) MarkenG

Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird.1)

Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).2)

siehe auch

1)
BGH, Xa ZB 24/07 - Niederlegung der Inlandsvertretung
2)
Mitteilung Nr. 4/09 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Niederlegung der Inlandsvertretung
markenrecht/vertretungsniederlegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1