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markenrecht:verbandmaterial

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Verbandmaterial

Eine lediglich durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den Waren „Pflaster; Verbandmaterial“ zu Arzneimitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen. Sie können dazu dienen, auf die Haut aufgebrachte oder über die Haut aufzunehmende Wirkstoffe abzudecken bzw. zu fixieren, um den Heilungsprozess zu fördern, so dass sich diese Waren insofern ergänzen können. Darüber hinaus können sie selbst pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, die zur kontrollierten Freisetzung und Aufnahme über die Haut bestimmt sind.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 29 W (pat) 567/19; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 20.10.2005, 25 W (pat) 140/03 – Cosmo Life/COSMO; Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 – SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 – Mevida/MELVITA, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 – Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 – Alliance Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, , Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Aufl., 2021, S. 248, mittlere Spalte
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