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Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.1)
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