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Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Nach der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG mit Wirkung vom 8. Juli 2004 sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Ansprüche aus § 128 Abs. 1 MarkenG geltend zu machen. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs voraus.1).
Vor der Anpassung des § 128 Abs. 1 MarkenG an die geänderten Vorschriften des UWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte, obwohl § 128 Abs. 1 MarkenG a.F. auf § 13 Abs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anführte. Danach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 128 Abs. 1 MarkenG berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zulässigerweise im geschäftlichen Verkehr nutzten.2)
Mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 MarkenG hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken wollen; vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die geänderten Normen des UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden sein sollte.3)
Zu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 128 Abs. 1 MarkenG aktivlegitimiert sind, zählen daher berechtigte Nutzer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch wenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot räumlich nicht berührt.4)
Denn von der irreführenden Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind infolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister betroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen.5)
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