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markenrecht:titelschutz_fuer_teile_einer_druckschrift

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Titelschutz für Teile einer Druckschrift

Im Hinblick auf die Werkkategorie der Druckschriften [§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften] war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 16 UWG aF anerkannt, dass Titelschutz nicht nur für die Bezeichnung einer Zeitung oder Zeitschrift als Ganzes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Bezeichnung von Teilen einer Druckschrift in Betracht kommt.1)

Danach ist ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handelt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint.2)

Die erforderliche äußere Selbständigkeit liegt jedenfalls bei regelmäßigen Beilagen von Zeitungen, die sich inhaltlich mit bestimmten Themen befassen3), sowie bei mehrseitigen Regionalteilen oder anderen Rubriken einer Tageszeitung4) vor und kann auch bei einer einzelnen, thematisch besonders ausgerichteten Zeitungsseite gegeben sein5).6)

Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beiträge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zeitschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne einen größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite einnimmt. Titelschutz kann für eine Kolumne auch dann bestehen, wenn sie regelmäßig nur wenige Absätze umfasst.7)

Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auch auf Form und Inhalt der medialen Einbettung der angegriffenen Bezeichnung an, wobei unter anderem die typische Art der Präsentation der Beiträge (z.B. nur Text oder auch Bilder) erheblich ist.8)

siehe auch

§ 5 (3) 1. Alt. MarkenG → Druckschriften

1)
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?; m.V.a. RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt (BGH, Ur-teil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 15 = WRP 2010, 266 - Eifel-Zeitung
2)
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?; m.V.a. RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier; BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE
3)
RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier
4)
BGH, GRUR 2010, 156 Rn. 15 - Eifel-Zeitung; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 309, 310 f.
5)
RGZ 133, 189, 191 - Kunstseiden-Kurier; offengelassen in BGH, GRUR 2000, 70, 72 - SZENE
6) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/11 - Stimmt's?
markenrecht/titelschutz_fuer_teile_einer_druckschrift.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1