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markenrecht:silbenrotation

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Silbenrotation

Die Verwechslungsgefahr von Marken, die aus denselben Wörtern bzw. Silben, jedoch in abweichender Reihenfolge, bestehen (sog. Silbenrotation), ist differenzierend zu beurteilen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn der jeweilige schriftbildliche oder klangliche Eindruck in der Gesamtheit völlig unterschiedlich ist1) oder wenn der abweichende Bedeutungsgehalt der Marken, etwa wegen eines Bildbestandsteils bei einer der Marken, sich unschwer erschließt2). Weisen dagegen die einzelnen Wortelemente einen eindeutigen Sinngehalt auf, während die Bedeutung der jeweiligen Zusammenfassung, unabhängig vom Warenbezug, unklar und verschwommen ist, so besteht zumindest bei eher geringwertigen Alltagserzeugnissen die Gefahr, dass die Marken aus der undeutlichen Erinnerung heraus (unmittelbar) verwechselt werden.3)

Beispiel: Die Marken »QUELLGOLD« und »Goldquell« unterliegen für Getränke (und Ausgangsstoffe zu deren Herstellung) der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr.4)

siehe auch

1)
wie im Fall 32 W (pat) 321/03 – Cerola/ACEROL, Senatsbeschluss vom 1. 12. 2004
2)
vgl. BPatGE 36, 1231 – BALUBA/babalu
3) , 4)
BPatG, Beschluss vom 31. 1. 2007 – 32 W (pat) 263/03
markenrecht/silbenrotation.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1