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→ Werktitel
→ Unterscheidungskraft eines Werktitels
Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht.1)
Beispiele:
Schutzfähig | Nicht schutzfähig |
---|---|
Zeitschriften | |
„Spiegel“2) | „Deutsche Illustrierte“3) |
„Wheels Magazine“4) | „Snow Board“ 5) |
„TV Spielfilm“6) | „TV“ 7) |
Zeitungen | |
„Deutsche Zeitung“8) | „Berliner Illustrierte Zeitung“ 9) |
„Berliner Morgenpost“ 10) | „Morgenpost“ 11) |
„Woche aktuell“ 12) | „Sonntagsblatt“13) |
Bücher | |
„Der nahe Osten rückt näher“14) | „Geschichte der arabischen Völker“15) |
„Pizza & Pasta“16) | „Bauen und Wohnen“17) |
„Bis dass der Tod Euch scheidet“18) | „La Chatte“ 19) |
Fernseh- und Rundfunksendungen/Film | |
„Der 7. Sinn“20) | „Apropos Film“21) |
„Jetzt red i“ 22) | „Hausfrauen-Report“ 23) |
„Balduin“24) | „Helga“25) |
Computerprogramme | |
„emergency“26) | „FTOS“27) |
„Wincad“28) |
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