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Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist.1)
Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtli-chen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu.2)
Bei Kennzeichnungskraft aufgrund Verkehrsgeltung beschränkt sich der Schutz auf die Verkehrskreise, in denen die Verkehrsgeltung vorliegt.
Einschränkung auch bei räumlich begrenztem Einzugs- und Geltungsbereich, beispielsweise bei Gaststätten, Hotels und Handwerksbetrieben.3) Vom BGH auch als Etablissementbezeichnungen benannt.4)
Ist das Unternehmen jedoch im Begriff größer zu werden, so sind räumliche Ausdehnungsabsichten zu berücksichtigen.5)
Bei Konflikten zwischen einem Unternehmenskennzeichen mit bundesweitem Geltungsbereich und einem Unternehmenskennzeichen mit regionalem Geltungsbereich ist im Rahmen der Verletzungsgefahr eine Interessensabwägung vorzunehmen.6)
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