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markenrecht:schutz_von_firmenschlagworten_-bestandteilen_und_-abkuerzungen

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Schutz von Firmenschlagworten -bestandteilen und -abkürzungen

Der Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasst auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen.1)

Hierfür gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für inländische Kennzeichen.2)

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.3)

Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.4)

Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken.5)

Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.6)

Nicht schutzfähig ist die gattungsmäßige Bezeichnung des Geschäftsbetriebs.7)

Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz [§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen], der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung.8)

Dabei kann für einen Teil einer Firmenbezeichnung der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.9)

Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.10)

Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken.11)

Für die Erlangung der Schutzfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob eine Bezeichnung tatsächlich in Alleinstellung benutzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr die Eignung der Bezeichnung, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.12)

Da es der Üblichkeit im Geschäftsleben entspricht, eine aus der Geschäftsbezeichnung gebildete Buchstabenkombination isoliert als Firmenschlagwort zu benutzen, ist es für die Zeichenidentität auch unerheblich, wenn eine Buchstabenkombination nur in Verbindung mit einer entsprechenden vollen Geschäftsbezeichnung benutzt wird.13)

Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist. Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.14)

siehe auch

§ 5 (1) MarkenG → geschäftliche Bezeichnungen
§ 5 (2) MarkenG → Unternehmenskennzeichen

1)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 280 [juris Rn. 18] - Torres
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 [juris Rn. 28 f.] = WRP 1997, 1081 - GARONOR
3)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10, GRUR 2013, 68 Rn. 28 = WRP 2013, 61 - Castell/VIN CASTELL; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 19 = WRP 2016, 869 - ConText
4)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL
5)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - Cotton Line; BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText
6)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 107 - CompuNet/ComNet; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, mwN
7)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 - I ZR 136/99, GRUR 2003, 792, 793 - Festspielhaus II; Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 - Literaturhaus
8)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 17 - ahd.de
9)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 112/10, GRUR 2013, 68 Rn. 28 = WRP 2013, 61 - Castell/VIN CASTELL
10)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL
11)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - Cotton Line; BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL
12)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText
13)
vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05
14)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16 - goFit
markenrecht/schutz_von_firmenschlagworten_-bestandteilen_und_-abkuerzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1