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markenrecht:schutz_der_aelteren_marke_vor_zwischenrechten

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Schutz der älteren Marke vor Zwischenrechten

§ 22 (2) MarkenG

In den Fällen des Absatzes 1 [→ Zwischenrechte] kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

§ 22 (1) MarkenG → Zwischenrechte

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Altern. 2 MarkenG istim Wege teleologischer Reduktion einschränkend auszulegen. Danach kann im Verletzungsprozess das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach §§ 50, 54 MarkenG und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgen kann.1)

siehe auch

1)
BGHZ 156, 112, 117 - Kinder
markenrecht/schutz_der_aelteren_marke_vor_zwischenrechten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1