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Die unter der Geltung des Markengesetzes herausgegebenen »Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen« vom 27. Oktober 1995 (BlPMZ 1995, 378) und vom 13. Juni 2005 (BlPMZ 2005, 245) weisen in ihren jeweiligen Vorbemerkungen ausdrücklich darauf hin, dass mit ihnen lediglich eine schwerpunktmäßige Darstellung der Verfahrensabläufe erfolge, ohne dass auf alle Einzelfragen der Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse eingegangen werden könne. Dementsprechend beschränken sich etwa die Ausführungen zur Frage der Unterscheidungskraft auf die knappe Wiedergabe einiger wichtiger Grundsätze und der hierzu ergangenen jeweiligen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf den Versuch einer umfassenden Darstellung aller in diesem Zusammenhang auftretender Probleme wird in beiden Richtlinien zu Recht verzichtet.1)
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