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markenrecht:rechtsmittel_gegen_entscheidungen_ueber_geographische_angaben_und_ursprungsbezeichnungen

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Rechtsmittel gegen Entscheidungen über geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 133a S. 1 MarkenG

Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

§ 133a S. 2 MarkenG

Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stellung genommen haben und die durch die Entscheidung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.

Die Beschwerdeberechtigung setzt nach § 133a S. 2 MarkenG voraus, dass die Beschwerdeführerinnen zum Kreis berechtigter Personen gehören, die auf die Veröffentlichung des Eintragungsantrags im Markenblatt hin eine Stellungnahme i. S. d. § 130 Abs. 4 S. 2 MarkenG abgeben dürfen, dass sie ferner diese Stellungnahme fristgerecht abgegeben haben und dass schließlich ihnen nach § 133a S. 2 MarkenG ein Interesse an der Beschwerdeerhebung, welches als berechtigt anerkannt ist, oder zumindest ein Prozessführungsrecht zukommt.1)

Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 S. 1 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i. S. d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) voraus.2)

Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.3)

Nach der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 15/3658 v. 24.8.2004 = BlfPMZ 2005, 4, 8) soll sich dieses rechtliche Interesse im Gleichlauf mit Art. 7 Abs. 3 der VO 2081/92 befinden, woraus sich allerdings wegen Identität des Wortlauts beider Vorschriften keine Konkretisierung herleiten lässt. Die Interessenlage der vom Eintragungsverfahren berührten Personen, soweit sie Mitbewerber der Antragsteller sind, werden am konkretesten im 13. Erwägungsgrund der VO 2081/92 angesprochen, und zwar im Zusammenhang mit den Einsprüchen nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung. Danach eröffnet eine persönliche und unmittelbare Betroffenheit, wie sie vornehmlich Erzeugern der fraglichen Waren begegnen kann, das besagte Einspruchsrecht. Die besondere Betroffenheit gibt zugleich das berechtigte Interesse als Voraussetzung für das Beschwerderecht in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens vor.4)

Die Betroffenheit kann beispielsweise in der drohenden Beeinträchtigung bislang rechtlich und wirtschaftlich nicht in Frage gestellter Besitzstände der Erzeuger liegen.5)

§ 133a S. 3 MarkenG

Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BPatG, Entsch. v. 8. Dezember 2008, 30 W (pat) 22/06 - Münchner Weißwurst
5)
BPatG, Entsch. v. 8. Dezember 2008, 30 W (pat) 22/06 - Münchner Weißwurst; m.w.N.
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