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Titel von Druckereierzeugnissen sowie von bespielten Ton- und Bildträgern sind markenfähig.1)
Die Eintragbarkeit solcher Titel beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln; besteht der Titel2) lediglich aus einer inhaltsbeschreibenden Angabe, so kann er nur bei Verkehrsdurchsetzung im Sinne von 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen werden.3)
Der Schutzfähigkeit eines Druckschriftentitels steht nicht entgegen, daß er in übertragenem, nicht rein beschreibendem Sinne auf Inhalt oder Charakter der Druckschrift hinweist.4)
Ein Titel besitzt ursprüngliche Kennzeichnungskraft, wenn er für eine Zeitschrift keine Gattungsbezeichnung darstellt und ungewöhnlich ist.5)
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei dem Zeichen um ein solches der Umgangssprache mit einem SinngehaIt handelt, denn das Wort beschreibt die Zeitschrift nicht im Sinne einer Beschaffenheitsangabe; es deutet lediglich an, von welchem Gesichtspunkt aus der Inhalt der Zeitschrift gestaltet sein wird, gibt also einen gewissen Hinweis auf deren Charakter, wie dies aber bei sehr vielen Zeitschriften der Fall ist, die durch den Titel in einer nicht beschreibenden, sondern im übertragenen Sinne gehaltenen Art auf ihren Charakter hinweisen. Derartige Bezeichnungen stellen als Zeitschriftentitel keine schutzunfähigen reinen Beschaffenheitsangaben dar.6)
Zeitungstitel, die lediglich aus einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehen, sind nur dann in die Warenzeichenrolle einzutragen, wenn sie sich im Verkehr als Kennzeichen der Zeitung durchgesetzt haben.7)
Handelt es sich bei den beanspruchen Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (z. B. belichtete Filme oder Druckereierzeugnisse), so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.8)
Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. Phantasietitel sind einem Markenschutz hingegen grundsätzlich zugänglich.9)
Als beschreibend sind angesehen worden10):
Als eintragungsfähig wurden angesehen:
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