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markenrecht:markenrechtsrichtlinie:markenmaessige_benutzung

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Markenmäßige Benutzung

Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und insbesondere den dort verwendeten Begriff „benutzen“ einheitlich auszulegen.1)

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt2), kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr stattfinden,
  • sie muss ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen,
  • sie muss für Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, und
  • sie muss die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.

Rein firmenmäßiger Gebrauch

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.3)

Eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird.4)

siehe auch

1)
EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnr. 45, Adam Opel, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, Slg. 2007, I‑7041, Randnr. 15
2)
(EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. Urteil Arsenal Football Club und Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C 245/02, Slg. 2004, I‑10989, Medion, Adam Opel sowie Céline)
3)
BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11. 9. 2007 - C-17/06, Tz. 21 - Céline; Urt. v. 21. 11. 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 27 ff. = GRUR 2003, 143 = WRP 2003, 66 - Robelco; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. 7. 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG
4)
BGH, Urt. v. 3. April 2008 - I ZR 49/05 - Schuhpark; m.w.N.
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