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bezüglicher der Basishinterlegung:
Eine MMA-Registrierung kann nur auf Basis einer eingetragenen nationalen Marke erfolgen. Ein Antrag auf Eintragung vor Eintragung der nationalen Marke gilt erst als mit dem Eintragungszeitpunkt gestellt (§ 108 II, § 120 II MarkenG).
Eine PMMA-Registrierung kann auch aufgrund einer Markenanmeldung erfolgen (§ 120 I MarkenG). Ein frühzeitiger Antrag basierend auf einer Eintragung gilt erst dann als gestellt, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 120 II MarkenG).
bezüglich des Anmelders:
Voraussetzungen (nur PMMA):
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