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Es besteht auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung den Zeitrang oder die Priorität der deutschen Marke in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird. In den Fällen, in denen für die internationale Registrierung eine eingetragene deutsche Marke erforderlich ist (bei Anträgen auf der Grundlage der Formblätter MM 1 und MM 3), muss außerdem die Eintragung der deutschen Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Anmeldung erfolgt sein. Es besteht für diesen Fall die Möglichkeit, eine beschleunigte Prüfung (§ 38 MarkenG) der deutschen Markenanmeldung zu beantragen.
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