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Eine Schutzerweiterung ist duch nachträgliche Benennung möglich (Art. 3ter MMA). Die Schutzerweiterung ist mit einer Verschiebung des Anmeldetags für das betreffende Land verbunden, so daß durch die nachträgliche Benennung eine erlangte Verkehrsdurchsetzung oder der Wegfall von Schutzhindernissen nach Registrierungsdatum der IR-Marke Berücksichtigung findet.
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