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Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.
Artikel 4bis (2) MMA → Registervermerk der internationalen Registrierung
MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken
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