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Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke;
b)für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;
c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2;
d) für die in Artikel 100 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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