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Stellt das Amt fest, daß der Widerspruch nicht Artikel 42 der Verordnung entspricht, oder läßt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig erkennen, gegen welche Anmeldung sich der Widerspruch richtet oder welches die ältere Marke oder welches das ältere Zeichen ist, aufgrund deren Widerspruch erhoben wird, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt worden sind. Ist die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet worden, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Ist die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet worden, wird sie dem Widersprechenden zurückgezahlt.
Stellt das Amt fest, daß der Widerspruch sonstigen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Widersprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.
Jede Entscheidung, durch die ein Widerspruch gemäß Absatz 1 oder 2 zurückgewiesen wird, wird dem Anmelder mitgeteilt.
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