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markenrecht:gm:zurueckweisung_des_antrags_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit_als_unzulaessig

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Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig

Regel 39 (1) GMDV

Stellt das Amt fest, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Artikel 55 der Verordnung, Regel 37 oder anderen Vorschriften der Verordnung oder dieser Regeln nicht entspricht, so teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

Regel 39 (2) GMDV

Stellt das Amt fest, daß die Gebühren nicht entrichtet worden sind, so teilt es dies dem Antragsteller mit dem Hinweis mit, daß der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Gebühren nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist entrichtet worden sind. Werden die Gebühren nach Ablauf dieser Frist gezahlt, so werden sie dem Antragsteller erstattet.

Regel 39 (3) GMDV

Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Absatz 1 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller mitgeteilt. Gilt ein Antrag gemäß Absatz 2 als nicht gestellt, so wird dies dem Antragsteller ebenfalls mitgeteilt.

siehe auch

markenrecht/gm/zurueckweisung_des_antrags_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit_als_unzulaessig.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1