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markenrecht:gm:zugelassene_vertreter

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Zugelassene Vertreter

Artikel 93 (1) GMV

Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden

a)durch einen Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in der Gemeinschaft hat, soweit er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens ausüben kann;

b)durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. Die Durchführungsverdnung regelt, ob und unter welchen Bedingungen Vertreter, die vor dem Amt auftreten, beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen haben.

Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben eine unteeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen; die entsprhenden Einzelheiten sind in der Durchführungsverordnung geregelt.

Artikel 93 (2) GMV

In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

b)sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinschaft haben;

c)sie muss befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten. Unterliegt in diesem Staat die Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staates mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht erforderlich für Personen, deren berufliche Befähung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vereten, nach den Vorschriften dieses Staates amtlich festgestellt worden ist.

Artikel 94 (3) GMV

Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt.

Artikel 93 (4) GMV

Der Präsident des Amtes kann Befreiung erteilen

a)vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat; b)in besonders gelagerten Fällen vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a.

Artikel 93 (5) GMV

In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann.

siehe auch

markenrecht/gm/zugelassene_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1