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Um eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass ein beschreibender Charakter jedes einzelnen dieser Bestandteile festgestellt wird. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass das Wort selbst beschreibenden Charakter hat.1)
Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist.2)
Einer solchen Kombination kann der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen , sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.3)
Die Frage der Unterscheidungskraft einer aus Wörtern zusammengesetzten Marke kann zwar partiell für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden, verlangt aber in jedem Fall eine Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit.4)
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervorgeht, dass zwangsläufig jeder Bestandteil, aus dem eine Marke besteht, vorab zu beurteilen wäre. Vielmehr haben die Beschwerdekammern, das HABM und – im Falle einer Klage – das Gericht den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.5)
Die Grundsätze für beschreibende Angaben gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.6)
Einer solchen Kombination kann nur dann der beschreibende Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.7)
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen prachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist.8)
Artikel 7 (1) c) GMV → Freihaltebedürfnis
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