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Vertreter, die vor dem Amt auftreten, haben eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere Anmeldungen oder eine oder mehrere eingetragene Marken erstrecken.
Es kann eine allgemeine Vollmacht eingereicht werden, die einen Vertreter berechtigt, in allen Markenangelegenheiten des Vollmachtgebers tätig zu werden.
Die Vollmacht kann in jeder Sprache des Amtes und in der Sprache des Verfahrens eingereicht werden, wenn letztere keine Sprache des Amtes ist.
Wird dem Amt die Bestellung eines Vertreters mitgeteilt, so ist die Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist einzureichen. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn sie der Vertretene nicht genehmigt. Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung bleibt unberührt.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.
Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.
Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.
Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der nachweist, daß er in diesem Zusammenschluß tätig ist.
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