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markenrecht:gm:verspaetetes_vorbringen_im_widerspruchsverfahren

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Verspätetes Vorbringen im Widerspruchsverfahren

Die Einzelheiten der zur Stützung eines Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen müssen in einer vom Amt bestimmten Frist vorgebracht werden (Art. 42 III GMV):

Art. 42 (3) GMV

Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widerspruch kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.

Die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen können schon mit der Widerspruchschrift eingereicht werden (Regel 16 I DVO). Das Amt setzt aber gemäß Regel 16 III und Regel 20 II DVO eine Frist, innerhalb der alle Tatsachen und Beweismittel spätestens vorgebracht werden müssen.

siehe auch

markenrecht/gm/verspaetetes_vorbringen_im_widerspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1