Anzeigen:
Wird dem Amt eine Anmeldung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke gemäß Regel 3 Absatz 2, so gilt Regel 80 Absatz 1 entsprechend.
Wird eine Mitteilung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.
Wird eine Mitteilung durch Fernschreiber oder Telegramm übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de