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Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fällt [→ Freihaltebedürfnis], keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können.1)
Artikel 7 (1) c) GMV → Freihaltebedürfnis
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