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Wird die Widerspruchsschrift nicht in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, wenn diese Sprache eine der Sprachen des Amtes ist, oder in der anläßlich der Anmeldung angegebenen zweiten Sprache verfaßt, so muß der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in einer dieser Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorlegen.
Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, so muß der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen.
Unterrichtet der Widersprechende oder der Anmelder das Amt vor dem Tag, an dem das Widerspruchsverfahren nach Regel 19 Absatz 1 beginnt, davon, daß sich beide nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung auf eine andere Sprache geeinigt haben, so muß der Widersprechende, wenn die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht worden war, eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache innerhalb eines Monats nach diesem Tag einreichen.
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