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Die Gemeinschaftsmarke kann, unabhängig von der Überagung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.
Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Gemeinschaftsmarke, es sei denn, dass in Übereitimmung mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.
Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Gemeinschaftsmarke schrifich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig.
Ergibt sich aus den Unterlagen über den Rechtsübergang in offensichtlicher Weise, dass die Gemeinschaftsmarke aufgrund des Rechtsübergangs geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, irrezuführen, so weist das Amt die Eintragung des Rechts- übergangs zurück, sofern der Rechtsnachfolger nicht damit einverstanden ist, die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auf Waren und Dienstleistungen zu beschränken, hinsichtlich deren sie nicht irreführend ist.
Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht geltend machen.
Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.
Alle Dokumente, die gemäß Artikel 79 der Zustellung an den Inhaber der Gemeinschaftsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen zu richten.
Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 der Verordnung muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;
b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
c) die Angabe der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung ergibt.
Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.
Ein Rechtsübergang auf eine natürliche oder eine juristische Person, die nicht Inhaber einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 5 der Verordnung sein kann, wird nicht in das Register eingetragen.
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.
Als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, daß
a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist,
b) der Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, mit einer vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichneten Erklärung einhergeht, die besagt, daß der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder Dokument gemäß Regel 83 Absatz 1 Buchstabe
d) beigefügt ist. Der Antrag muß vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung und der obigen Absätze 1 bis 4 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Markeninhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.
Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Der Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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