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markenrecht:gm:pruefung_auf_absolute_eintragungshindernisse2

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Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

Artikel 154 (1) GMV

Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, werden ebenso wie Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken auf absolute Eintragungshindernisse geprüft.

Artikel 154 (2) GMV

Der Schutz aus einer internationalen Registrierung darf nicht verweigert werden, bevor dem Inhaber der internationalen Registrierung Gelegenheit gegeben worden ist, auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft zu verzichten, diesen einzuschränken oder eine Stellungnahme einzureichen.

Artikel 154 (3) GMV

Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurüceisung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

Artikel 154 (4) GMV

Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aurund dieses Artikels durch eine unanfechtbare Entscheidung verweigert oder hat der Inhaber einer internationalen Registriung auf den Schutz in der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absatz 2 verzichtet, so erstattet das Amt dem Inhaber der internationalen Registrierung einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung festzulegen ist.

siehe auch

markenrecht/gm/pruefung_auf_absolute_eintragungshindernisse2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1