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Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, einschließlich der in den Artikeln 36, 37 und 68 genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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