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Die Eintragung gemäß Regel 33 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.
Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke und
b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.
Der Antrag auf Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall einer von einem Konkursverfahren oder konkursähnlichen Verfahren erfaßten Gemeinschaftsmarke ist jedoch nicht gebührenpflichtig.
Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, daß das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, daß er in die Löschung der Eintragung einwilligt.
Werden die Erfordernisse für den Antrag auf Löschung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Regel 33 Absatz 1.
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Regel 33 Absatz 4 in die Akte aufgenommen werden.
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