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Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 75 der Verordnung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.
Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
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