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Die Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke muß enthalten:
a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht, und das Recht des Staates anzugeben, dem sie unterliegen. Telegramm- und Telexanschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Einzelheiten für die Nachrichtenübermittlung sollten angegeben werden. Für jeden Anmelder soll nur eine Anschrift angegeben werden; werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift;
c) gemäß Regel 2 ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen werden soll;
d) gemäß Regel 3 eine Wiedergabe der Marke;
e) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b) . Hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll. Ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt;
f) falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
g) falls die Priorität der Zurschaustellung auf einer Ausstellung gemäß Artikel 33 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;
h) falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke (nachstehend eingetragene ältere Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung) gemäß Artikel 34 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren und Dienstleistungen angegeben sind;
i) gegebenenfalls eine Erklärung, daß die Eintragung als Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Artikel 64 der Verordnung beantragt wird;
j) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und einer zweiten Sprache gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung;
k) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters.
Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke kann die Satzung enthalten.
Die Anmeldung kann eine Erklärung des Anmelders enthalten, daß er das ausschließliche Recht an einem von ihm anzugebenden Bestandteil der Marke, der nicht unterscheidungskräftig ist, nicht in Anspruch nimmt.
Im Fall mehrerer Anmelder sollte die Anmeldung die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.
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